NEUER JOB – UND GLEICH KRANK: WIE BIN ICH ABGESICHERT?
NUR WENIGE WISSEN VON DER GESETZLICHEN „WARTEZEIT“
Just zum Antritt einer neuen Stelle krank zu werden und sich „arbeitsunfähig“ melden zu müssen, ist mehr als unangenehm!
Denn die verbreitete Annahme, man sei über die Entgeltfortzahlung abgesichert, ist leider ein Irrtum: Der Entgeltfortzahlungsanspruch gilt bei Antritt einer neuen Stelle erst nach einer gesetzlich geregelten Wartezeit von vier Wochen. Das heißt, gemäß § 3 III Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber erst dann verpfl ichtet, einem kranken Mitarbeiter Lohn auszuzahlen, wenn dieser seit mindestens einem Monat bei ihm beschäftigt ist. Dabei ist maßgeblich, dass das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht, nicht, dass in der Zeit auch tatsächlich gearbeitet worden ist.
Neue Mitarbeiter haben für die ersten vier Wochen lediglich einen Anspruch auf die Zahlung eines Krankengeldes durch ihre Krankenkasse. Erst danach greift die gesetzliche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers für sechs Wochen, bis dann erneut bei andauernder Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse zuständig ist. Wer also bei Antritt einer neuen Stelle arbeitsunfähig ist, sollte sofort Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen, um nicht in eine Versorgungslücke zu geraten.
Keine Sorgen muss sich machen, wer von seinem Arbeitgeber aus einem Ausbildungsverhältnis heraus in eine Festanstellung übernommen wurde: Bei nahtloser Übernahme wird die Ausbildungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Im Rahmen eines Tarifvertrages kann die Wartezeit im Krankheitsfall ausgeschlossen sein.
JULIA WEGER ist als Anwältin in der Kieler Kanzlei Gabriel Rechtsanwälte im Bereich des Arbeitsrechts tätig.
www.gabriel-recht.de
WAS PASSIERT BEI EINER LANGZEITERKRANKUNG MIT MEINEM URLAUB?
Die Frage beantwortet Julia Weger, Anwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Gabriel Rechtsanwälte in Kiel
Bei einer Langzeiterkrankung stellen sich für Sie als Arbeitnehmer eine Reihe von Fragen. Während die Regelung zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung und das in der Regel danach eingreifende Krankengeld inzwischen den meisten ein Begriff ist, sieht das bei der Frage des Urlaubs anders aus. Hat man überhaupt ein Anrecht auf Urlaub, wenn man krankheitsbedingt gar nicht arbeiten konnte?
Und wenn ja, wie lange kann ich den Urlaub nach Genesung beanspruchen?
Keine Sorge: Sogar wer das gesamte Kalenderjahr krankheitsbedingt ausfällt, hat Urlaubsansprüche. Denn diese sind nach dem Bundesurlaubsgesetz an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft, nicht an die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung. Daher gilt auch bei einer Langzeiterkrankung, dass nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses der volle Urlaubsanspruch erworben wird. Wie für Urlaubsansprüche allgemein, gilt auch für die Urlaubstage bei Krankheit, dass diese nach Maßgabe des § 7 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich im Entstehungsjahr zu nehmen sind. Nur ausnahmsweise, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, ist eine Übertragung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich. Ein solcher in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist eine fortbestehende Erkrankung. Wenn der Urlaub auch im Folgejahr krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, überträgt er sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts längstens bis zum 31.3. des zweiten Folgejahres. Ihr Urlaub bleibt also längstens 15 Monate erhalten. Danach verfällt er.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie innerhalb des Übertragungszeitraumes so rechtzeitig genesen, dass Sie den Ihnen zustehenden Urlaub nehmen könnten. Dann sollten Sie den Urlaub umgehend beantragen, damit er nicht am Ende des Genesungsjahres bzw. zum 31.3. des Folgejahres verfällt. Beachten sollten Sie zudem, dass von diesen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann und vielfach auch wird, wenn der Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgeht. Der Übertragungszeitraum von Mindesturlaub und zusätzlich gewährtem Urlaub kann daher auseinanderfallen.
Sollten Sie als Arbeitnehmer in die Situation einer Langzeiterkrankung kommen, sollten Sie die Regelungen über Ihren Urlaub daher kontrollieren.